Geld scheint immer das Problem zu sein. Eine schöne alte Volksweise „ein Heller und Batzen, die waren beide mein, der Heller ward zu Brot, der Batzen zu Wein“
Als Liedermacher thematisiere ich den Reichtum, die Sucht nach Geld.
Wenn ich als Reisejournalist unterwegs bin, muss ich mangels Einnahmen sparsam sein. Und die Touristik zeigt sich wenig grosszügig, obwohl die sogenannten Grenzkosten tief sind.
Ich mache mir Gedanken zu alternativen Währungen. Kryptogeld ist in aller Munde, unabhängig zu sein, von Zentralbanken. Doch es ist ein Spekulationsobjekt und der Sinn damit die Blockchain zu gestalten scheint obsolet.
Es gibt WIR eine Währung für Unternehmen in der Schweiz, sogar mit den eigenen Währungskürzel CHW. Doch was bringt es? Oft sind die Preise überhöht und das System wenig offen. Auf meiner Webseite zu politischen Anliegen beschreibe ich die Gedanken hierzu, z.B
Und schliesslich muss an verschiedenen Orten getestet werden. Es gibt schon viele Ansätze, ich will diese hier veröffentlichen. Und eben auch im Glarnerland den Batzen einführen. Immer wieder werde ich auf der Aktionärsversammlung mein Anliegen vortragen.
Im Oktober 2025 will ich einige Male nach Glarus reisen, mit den Leuten sprechen und genau dafür ist die Webseite gedacht. Ein Befinden schaffen für eine Lokalwährung und sich mit der Geldwirtschaft auseinandersetzen.
Hier ein Presseartikel
Die Nationalbank lehnt Gespräche mit mir ab, ich habe folgendes Statement erhalten:
Lokale Währungen gelten nicht als gesetzliche Zahlungsmittel und es besteht für sie keine Annahmepflicht. Vielmehr basieren sie in der Regel auf privatrechtlichen Vereinbarungen. Das Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG; SR 941.10 – Bundesgesetz vom 22. Dezember 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) | Fedlex) definiert den Schweizer Franken als gesetzliche Währung der Schweiz. Gesetzliche Zahlungsmittel sind Banknoten, Münzen und Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank (SNB). Gemäss Art. 4 WZG gibt der Bund Münzen aus. Die Nationalbank ihrerseits hat das ausschliessliche Recht zur Ausgabe der schweizerischen Banknoten (siehe Art. 4 Nationalbankgesetz SR 951.11 – Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG) | Fedlex).
Sie fragen, ob die Ausgabe von lokalen Währungen den Kantonen helfen könnte, ihre Ausgaben zu finanzieren. Die Antwort ist ein klares Nein. Diese lokalen Währungen wären kein gesetzliches Zahlungsmittel und müssten von niemandem angenommen werden. Der Kanton könnte weder seine Angestellten noch andere Leistungserbringer in lokaler Währung bezahlen. Davon abgesehen zeigt die Geschichte, dass die Finanzierung staatlicher Ausgaben durch die Emission von Geld stets zu hoher Inflation, wirtschaftlicher Destabilisierung und zur Verarmung breiter Bevölkerungsschichten geführt hat. Somit ist die Finanzierung von Staatsausgaben «durch die Notenpresse» keine gute Idee, selbst wenn es sich nicht um die Emission einer lokalen Währung, sondern um die des offiziellen Zahlungsmittels handelt. Aus diesem Grund ist auch die Kreditgewährung der Nationalbank an den Bund verboten (siehe Art. 11 Abs. 2 Nationalbankgesetz).
